Testamentsvollstreckung mit Unternehmen im Nachlass: Der Gesamtleitfaden

Das Wichtigste in Kürze

Testamentsvollstreckung mit Unternehmen im Nachlass ist eine eigenständige Disziplin. Sie hat mit der klassischen Vermögensverwaltung eines Privatnachlasses nur noch wenig gemein. Wer hier versucht, ein Unternehmen wie ein Depot zu „verwalten“, produziert Schaden.

Der Testamentsvollstrecker übernimmt faktisch die Eigentümerrolle auf Zeit. Er entscheidet in der Gesellschafterversammlung, beauftragt und überwacht die Geschäftsführung, verhandelt mit Banken und Großkunden und trifft strategische Weichenstellungen. Diese Rolle ist anspruchsvoll – und sie haftet persönlich.

Drei Haupttypen unterscheiden sich grundlegend. Die Abwicklungsvollstreckung ordnet den Nachlass und übergibt dann. Die Auseinandersetzungsvollstreckung moderiert den Übergang zwischen mehreren Erben. Die Dauervollstreckung übernimmt Verantwortung über viele Jahre – insbesondere bei minderjährigen oder noch nicht bereiten Erben. Die richtige Wahl hängt vom Ziel ab, nicht vom Wunsch.

Die ersten vier Wochen entscheiden. In den ersten Tagen nach dem Erbfall muss Handlungsfähigkeit hergestellt werden: Vollmachten, Bankverbindungen, Geschäftsführer-Kommunikation, Liquidität. Wer diese Phase unterschätzt, verliert Wert, bevor überhaupt entschieden werden kann, wohin die Reise geht.

Gesellschaftsvertrag und Testament entscheiden gemeinsam über die Wirksamkeit. Ein häufiger Fallstrick: Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH schließt Testamentsvollstreckung an den Anteilen aus – oder lässt sie nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter zu. Wer dies nicht vorab synchronisiert, erlebt sein rechtlich perfektes Testament als Papiertiger.

Das Honorar ist verhandelbar – und sollte im Testament geregelt sein. Die „Neue Rheinische Tabelle“ gibt Orientierung, aber bei unternehmerisch komplexen Mandaten ist eine individuelle Vereinbarung oft sinnvoller. Klare Regelung im Testament verhindert spätere Konflikte zwischen Erben und Testamentsvollstrecker.

Die Haftung ist persönlich und substantiell. Der Testamentsvollstrecker haftet mit seinem Privatvermögen für Fehler in seiner Amtsführung – auch bei fahrlässigem Verhalten. Eine D&O-Versicherung für Testamentsvollstrecker ist kein Luxus, sondern Voraussetzung für verantwortungsvolle Amtsführung.

Dieser Artikel ist der Vertiefungsartikel zum Pillar-Leitfaden Unternehmertestament, Vorsorge und Testamentsvollstreckung. Er beschäftigt sich ausschließlich mit der Konstellation, bei der im Nachlass ein operatives Unternehmen liegt – und beleuchtet die Rolle des Testamentsvollstreckers aus unternehmerischer Perspektive.

Ein Hinweis vorweg: Ich bin kein Rechtsanwalt. Dieser Artikel ersetzt keine juristische Beratung. Er bietet die unternehmerische Perspektive auf eine Rolle, die juristisch gut dokumentiert, aber praktisch oft falsch verstanden ist. Für die konkrete Ausgestaltung ist immer spezialisierte juristische Beratung einzuholen.


Warum diese Rolle anders ist als klassische Testamentsvollstreckung

In der deutschen Lehrbuch-Tradition ist Testamentsvollstreckung eine rechtlich-verwaltende Tätigkeit. Der Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen um: Er sammelt das Vermögen ein, begleicht Schulden, verteilt an die Erben. Das ist bei einem Privatnachlass mit Immobilie, Depot und Girokonto eine strukturierte Aufgabe mit überschaubarer Dauer.

Bei einem Nachlass mit operativem Unternehmen verändert sich die Rolle fundamental. Drei Gründe:

Das Unternehmen lebt weiter. Jeden Tag, den der Testamentsvollstrecker im Amt ist, läuft das Unternehmen operativ. Es werden Verträge geschlossen, Personal geführt, Investitionen getätigt, Kunden betreut, Liefertermine eingehalten. All das verlangt Entscheidungen – und Verantwortung für diese Entscheidungen.

Der Testamentsvollstrecker ist faktisch Eigentümer auf Zeit. Rechtlich stehen die Unternehmensanteile den Erben zu. Faktisch übt der Testamentsvollstrecker die Eigentümerrechte aus: Er wählt oder beruft Geschäftsführer ab, gibt Weisungen, stimmt in der Gesellschafterversammlung ab, verhandelt Kreditverträge. Wer diese Rolle nicht annimmt, sondern nur „verwaltet“, macht die Position unwirksam.

Die Entscheidungen sind komplex und oft nicht aufschiebbar. Eine Investitionsentscheidung, eine Restrukturierung, ein Verkaufsangebot, ein Großkunden-Abbruch – all das kann innerhalb von Wochen auf dem Tisch liegen. Wer jede Entscheidung juristisch absichert und unbegrenzt aufschiebt, schadet dem Unternehmen. Wer zu schnell entscheidet, haftet für die Folgen. Die Kunst ist die Mitte – und die erfordert unternehmerisches Urteilsvermögen.

Diese drei Gründe zusammen machen deutlich: Testamentsvollstreckung mit Unternehmen im Nachlass ist faktisch Interimsgeschäftsführung plus Vermögensverwaltung plus Moderation zwischen Erben – in einer Person und unter persönlicher Haftung.


Die drei Grundtypen der Testamentsvollstreckung

Das deutsche Erbrecht kennt mehrere Ausprägungen der Testamentsvollstreckung. Drei davon sind für Unternehmer relevant und unterscheiden sich in Zweck, Dauer und Anforderungen erheblich.

Typ 1: Abwicklungsvollstreckung

Die Abwicklungsvollstreckung ist die klassische Form (§ 2203 BGB). Der Testamentsvollstrecker ordnet den Nachlass, setzt den letzten Willen um, verteilt an die Erben – und beendet damit sein Amt. Bei einem reinen Privatnachlass dauert das typischerweise sechs bis achtzehn Monate.

Bei einem Nachlass mit Unternehmen verlängert sich diese Phase oft. Die Abwicklung umfasst hier mehr als das Einsammeln und Verteilen: Das Unternehmen muss strukturell in den Händen der Erben ankommen – oder aus dem Nachlass ausscheiden (Verkauf). Dafür sind in der Praxis meist zwölf bis vierundzwanzig Monate realistisch.

Geeignet ist diese Form, wenn:

  • Die Erben das Unternehmen selbst übernehmen wollen und können, aber eine Übergangsmoderation brauchen
  • Das Unternehmen veräußert werden soll und der Verkaufsprozess strukturiert zu führen ist
  • Konflikte in der Erbengemeinschaft in begrenzter Zeit lösbar sind
  • Eine rechtssichere Übertragung komplexer Eigentumsverhältnisse zu gestalten ist

Typ 2: Dauertestamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung)

Die Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) hat eine andere Logik als die vorherige Form. Sie ist nicht auf Beendigung angelegt, sondern auf kontinuierliche Verwaltung über Jahre. Der gesetzliche Rahmen erlaubt bis zu 30 Jahre (§ 2210 BGB); in der Praxis werden meist Zeiträume zwischen fünf und zwanzig Jahren vereinbart.

Geeignet, wenn:

  • Erben minderjährig sind und heranwachsen müssen, bevor sie verantworten können
  • Erben volljährig, aber noch nicht fachlich in der Lage sind, ein Unternehmen zu führen
  • Die Familie latente Konflikte trägt, die durch eine neutrale Instanz stabilisiert werden müssen
  • Der Erblasser dauerhafte strukturelle Absicherung wünscht (etwa bei psychisch belasteten Familienverhältnissen)

Die Dauertestamentsvollstreckung ist das wirtschaftlich und strategisch bedeutsamste Instrument im Werkzeugkasten – und gleichzeitig das anspruchsvollste. Sie verlangt einen Testamentsvollstrecker, der über Jahre professionell entscheidet, mit den Erben kommuniziert und das Unternehmen führt oder überwacht.

Mehr zur Dauertestamentsvollstreckung im Detailartikel Dauertestamentsvollstreckung bei Unternehmen: Sinn, Grenzen, Konfliktpotenzial. Die Anwendung auf minderjährige Erben ist eine eigene Kategorie mit eigenen Herausforderungen und ist im Artikel Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben gesondert behandelt.


Voraussetzungen: Wann Testamentsvollstreckung überhaupt möglich ist

Testamentsvollstreckung ist nicht in jeder Konstellation rechtlich möglich. Die wichtigste Weiche liegt im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist Testamentsvollstreckung an den Anteilen grundsätzlich zulässig, soweit der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Viele Gesellschaftsverträge enthalten aber Regelungen, die Testamentsvollstreckung ausschließen oder an die Zustimmung der Mitgesellschafter knüpfen. Wer ein Testament mit Testamentsvollstreckung entwirft, ohne den Gesellschaftsvertrag darauf zu synchronisieren, riskiert die Unwirksamkeit der Anordnung.

Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) ist die Rechtslage komplexer. Die persönliche Haftung des Gesellschafters kollidiert mit der Haftungsbeschränkung des Testamentsvollstreckers. In der Regel wird bei Personengesellschaften keine reine Verwaltungsvollstreckung möglich sein; es bedarf besonderer Gestaltungen (Vollmachtslösung, Sondererbfolge mit Zustimmungslösung, Einbringung in eine Holdingstruktur).

Bei Einzelunternehmen ist Testamentsvollstreckung nicht direkt möglich, da das Einzelunternehmen kein eigenständiges Rechtssubjekt ist. Gestaltungen erfolgen über vorherige Umwandlung in eine GmbH oder über Vollmachtslösungen.

Die praktische Konsequenz: Wer Testamentsvollstreckung plant, muss parallel den Gesellschaftsvertrag prüfen und ggf. anpassen. Diese Synchronisation erfolgt idealerweise Jahre vor dem Erbfall und ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Nachlassplanung länger dauert, als Unternehmer zunächst annehmen.


Der Prozess: Was ein Testamentsvollstrecker konkret tut

Ein Testamentsvollstrecker-Mandat mit Unternehmen im Nachlass lässt sich in vier Phasen gliedern. Jede Phase hat eigene Anforderungen und Risiken.

Phase 1: Die ersten Wochen – Handlungsfähigkeit sichern

Die kritischste Phase. In den ersten zehn bis dreißig Tagen nach dem Erbfall entscheidet sich, ob das Unternehmen stabil bleibt oder in Unsicherheit gerät. Zu klären sind:

  • Der rechtliche Nachweis der Amtsstellung: Das Nachlassgericht stellt ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus (§ 2368 BGB). Ohne dieses Zeugnis kann der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten (Banken, Behörden) nicht handeln. Die Ausstellung dauert Wochen. In der Zwischenzeit sind Übergangslösungen nötig (Vollmachten, die bereits zu Lebzeiten erteilt wurden).
  • Die operative Führung: Ist ein Geschäftsführer vorhanden und handlungsfähig? Wenn ja, wie läuft die Zusammenarbeit mit dem neuen Testamentsvollstrecker? Wenn nein (weil der Unternehmer selbst Geschäftsführer war), muss eine Interimsgeschäftsführung etabliert werden – schnell.
  • Die Liquidität: Gehälter, Mieten, laufende Verträge müssen bezahlt werden. Bankzugänge müssen funktionieren. Oft sind mehrere Gespräche mit Banken nötig, um Konten freizugeben und Kreditlinien zu stabilisieren.
  • Die Kommunikation: Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Banken – alle müssen wissen, wer jetzt entscheidet und worauf sie sich verlassen können. Professionelle Stakeholder-Kommunikation in den ersten zwei Wochen ist einer der größten Hebel dieser Phase.

Mehr zu dieser Akut-Phase im Artikel Der Testamentsvollstrecker als temporärer Geschäftsführer. Aus Sicht der Erben, die plötzlich unternehmerische Verantwortung tragen, gibt es die Spiegelperspektive im Artikel Die ersten 72 Stunden nach dem Todesfall des Unternehmers.

Phase 2: Die ersten Monate – Bestandsaufnahme und Strategie

Nachdem Handlungsfähigkeit hergestellt ist, beginnt die strategische Arbeit. Zu klären sind:

  • Der Zustand des Unternehmens: Eine strukturierte Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Lage, der Führungs- und Personalsituation, der Kundenbasis, der Liquiditätslage. Oft ist dies die erste externe Bewertung seit langer Zeit. Sie kann unerwartete Schwächen oder Stärken zeigen.
  • Die strategische Weichenstellung: Wird das Unternehmen fortgeführt, verkauft oder abgewickelt? Diese Entscheidung ist selten schon im Testament festgelegt; sie muss mit den Erben abgestimmt und verantwortet werden. Eine strukturierte Entscheidungsfindung dazu im Artikel Fortführen, verkaufen oder abwickeln? Die erste strategische Entscheidung.
  • Die Kommunikation mit den Erben: Transparenz über Lage, Entscheidungen und Zeitplan. Auch bei intakten Familienverhältnissen ist die Nachlasssituation emotional aufgeladen – und unklar kommunizierte Entscheidungen führen schnell zu Konflikten.
  • Die Pflichtteils- und Erbschaftsteuerfrage: Welche Ansprüche werden geltend gemacht? Welche Liquidität muss dafür bereitstehen? Wie werden steuerliche Verschonungen (Regelverschonung, Optionsverschonung) gesichert?

Phase 3: Die Umsetzung – je nach Strategie

Diese Phase variiert am stärksten. Je nach getroffener Entscheidung können folgende Aufgaben dominieren:

Bei Fortführung und Übergabe an die Erben: Einarbeitung der neuen Eigentümer, Aufbau einer stabilen Führung, ggf. Bestellung eines externen Geschäftsführers, Etablierung einer Governance (Beirat, Gesellschafterversammlung), Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die neue Situation.

Bei Verkauf: Steuerung des Verkaufsprozesses – von der Käuferansprache über Due Diligence bis Closing. Das Vorgehen entspricht weitgehend einem regulären Unternehmensverkaufsprozess, mit der zusätzlichen Komplexität, dass Entscheidungen im Namen der Erben zu treffen sind und diese im Prozess laufend eingebunden werden müssen.

Bei Abwicklung: Geordnete Stilllegung des Unternehmens, Schutz der Mitarbeiter so gut wie möglich, Verwertung der Assets, Abschluss aller laufenden Verpflichtungen. Das ist die unerfreulichste, aber manchmal notwendige Variante.

Bei Dauervollstreckung: Kontinuierliche Führung oder Überwachung des Unternehmens, laufende Kommunikation mit den Erben, regelmäßige Rechenschaftslegung, Vorbereitung der schrittweisen Übergabe an die heranwachsenden Erben.

Phase 4: Die Übergabe und Beendigung

Am Ende des Mandats steht die Übergabe. Bei der Abwicklungsvollstreckung wird der Nachlass an die Erben übergeben, das Amt erlischt. Bei der Dauertestamentsvollstreckung endet das Amt mit Fristablauf oder durch Erreichen vertraglich vereinbarter Meilensteine (etwa Volljährigkeit der Erben plus Einarbeitungsphase).

Die Übergabe verlangt sorgfältige Dokumentation: Rechenschaftsberichte, saubere Übergabeprotokolle, ggf. Entlastung durch die Erben. Dies ist nicht nur Formsache, sondern Schutz gegen spätere Haftungsansprüche.


Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung ist in § 2221 BGB nur grob geregelt (angemessene Vergütung). In der Praxis haben sich Orientierungstabellen etabliert, vor allem die „Neue Rheinische Tabelle“. Sie sieht – vereinfacht – folgende Sätze vor:

  • Bei einem Nachlass von 2,5 Mio. Euro: rund 5 Prozent
  • Bei 5 Mio. Euro: rund 4 Prozent
  • Bei 10 Mio. Euro: rund 3 Prozent
  • Bei 25 Mio. Euro: rund 1,5 Prozent

Dies ist das Grundhonorar für die Abwicklung. Hinzu kommen Zuschläge für Komplexität (schwierige Eigentumsverhältnisse, Auslandsbezug, streitige Erbauseinandersetzung, aufwändige Nachlassverwaltung).

Bei Dauertestamentsvollstreckung kommt eine laufende Vergütung hinzu – typischerweise ein Drittel bis die Hälfte der Abwicklungsvergütung pro Jahr.

Bei unternehmerisch komplexen Mandaten – etwa wenn der Testamentsvollstrecker faktisch als Interimsgeschäftsführer agiert oder einen umfangreichen Verkaufsprozess steuert – sind individuelle Honorarvereinbarungen oft sinnvoller als die Tabellenanwendung. Sie sollten im Testament oder einer Vereinbarung mit den Erben sauber geregelt sein. Mehr im Detailartikel Testamentsvollstrecker-Honorar.

Ein Hinweis für Erblasser: Die Vergütung sollte im Testament klar geregelt werden. Unklar geregelte Vergütungen sind eine der häufigsten Quellen späterer Konflikte zwischen Testamentsvollstrecker und Erben – unnötig und vermeidbar.


Die Haftung: Persönlich, substantiell, versicherbar

Der Testamentsvollstrecker haftet nach §§ 2219 ff. BGB für Pflichtverletzungen gegenüber den Erben – persönlich, mit seinem Privatvermögen. Der Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 2218 BGB i.V.m. §§ 662 ff. BGB). Fahrlässige Fehler reichen für die Haftung aus.

Typische Haftungsfelder:

  • Fehler bei Investitionsentscheidungen, die dem Nachlass schaden
  • Verstöße gegen das Testament oder gesetzliche Pflichten
  • Versäumnis bei Fristen (Steuern, Pflichtteile, Nachlassverbindlichkeiten)
  • Fehlerhafte Rechenschaftslegung
  • Konflikte mit den Erben, die aus Kommunikationsfehlern entstehen

Die Haftungssummen können beträchtlich sein. Bei einem Unternehmenswert von 10 Mio. Euro sind Fehler mit sechs- oder siebenstelligem Schadenspotential durchaus möglich – bei persönlicher Haftung.

Die naheliegende Konsequenz: Jeder professionelle Testamentsvollstrecker sollte eine D&O-Versicherung für Testamentsvollstrecker abschließen, die genau diese Haftungsrisiken abdeckt. Das ist im deutschen Mittelstand bei Unternehmens-Testamentsvollstreckung noch nicht flächendeckend üblich, aber zunehmend Standard. Wer Testamentsvollstreckung anbietet, ohne D&O-Versicherung zu haben, arbeitet leichtsinnig – oder lehnt im Zweifel bei schwierigen Entscheidungen ab, um sich zu schützen. Beides ist nicht im Sinne der Erben.

Die Details zum Haftungsregime im Artikel Haftungsrisiken des Testamentsvollstreckers.


Konfliktfelder und wie sie sich vermeiden lassen

Nach einer Auswertung der Literatur und aus Gesprächen mit Testamentsvollstreckern und Erben zeichnen sich typische Konfliktmuster ab. Die häufigsten sechs – und wie man sie entschärft.

Konflikt 1: Erben fühlen sich bevormundet. Der Testamentsvollstrecker entscheidet, die Erben erfahren nur die Ergebnisse. Das ist zwar rechtlich oft gedeckt, führt aber verlässlich zu Eskalation. Die Gegenstrategie: strukturierte Kommunikation – quartalsweise ausführlich, monatlich kurz. Transparenz ist billiger als Konflikt.

Konflikt 2: Die Vergütung wird als überhöht empfunden. Erben sehen die Summe, sehen aber nicht den Aufwand. Die Gegenstrategie: Die Vergütung schon im Testament klar regeln, so dass sie nicht nachverhandelt werden muss. Bei komplexen Mandaten die Stunden oder Tagesätze dokumentieren, nicht nur Ergebnisse.

Konflikt 3: Uneinigkeit über strategische Entscheidungen. Sollen Investitionen getätigt werden? Soll verkauft werden? Der Testamentsvollstrecker entscheidet – die Erben sind uneinig und oft gegen ihn. Die Gegenstrategie: Klare Entscheidungsprozesse vorab definieren, wo möglich die Erben einbinden (auch wenn sie nicht entscheiden dürfen), Entscheidungen nachvollziehbar begründen und dokumentieren.

Konflikt 4: Unterschiedliche Interessen der Erben. Ein Erbe will das Unternehmen behalten, einer will verkaufen. Der Testamentsvollstrecker sitzt zwischen den Stühlen. Die Gegenstrategie: Die Entscheidungshierarchie im Testament klar regeln, Mediationsklauseln einbauen, Schiedsvereinbarungen vorsehen.

Konflikt 5: Uneinigkeit über die Fortführung oder den Verkauf. Eine Sonderform des vorigen Konflikts. Die Gegenstrategie: Wenn möglich, die Richtung schon im Testament grob vorgeben („Das Unternehmen ist fortzuführen, solange wirtschaftlich vernünftig“) – oder explizit dem Testamentsvollstrecker übertragen.

Konflikt 6: Konflikte über die Beendigung der Testamentsvollstreckung. Wann ist der richtige Zeitpunkt? Bei Dauertestamentsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht einfach beenden; er ist auf die Regelung im Testament angewiesen. Die Gegenstrategie: Meilensteine für die Beendigung vorsehen (Erreichen der Volljährigkeit plus X Jahre, erfolgreicher Abschluss bestimmter Projekte, Übergabe-Tauglichkeit der Nachfolger).

Mehr zur Prävention und Lösung im Artikel Konflikte zwischen Testamentsvollstrecker und Erben – Prävention und Lösung.


Die richtige Besetzung: Das Profil entscheidet über die Eignung

Der Pillar-Artikel Unternehmertestament, Vorsorge und Testamentsvollstreckung führt den zentralen Gedanken aus: Die Wahl des Testamentsvollstreckers hängt von der erwarteten Situation ab. Hier dieselbe Logik, angewendet auf die praktische Besetzungsfrage.

Wenn rechtliche Auseinandersetzungen absehbar sind, ist ein erfahrener Fachanwalt für Erb- und Gesellschaftsrecht die passende Wahl. Er kann Pflichtteilsansprüche bewältigen, mit Miterben-Klagen umgehen, gesellschaftsrechtliche Fragen lösen und notfalls einen Prozess führen. Dieser Typus braucht juristisches Rüstzeug als primäre Kompetenz.

Wenn unternehmerische Gestaltung dominiert, ist ein Testamentsvollstrecker mit Geschäftsführer- und Transaktionserfahrung die passende Wahl. Er kann Finanzdaten einordnen, mit Banken verhandeln, einen Verkaufsprozess führen, mit Führungskräften umgehen und strategische Weichen stellen. Dieser Typus braucht Führungskompetenz und Urteilsvermögen als primäre Kompetenz.

In gemischten Situationen kann eine Doppelbesetzung sinnvoll sein – ein unternehmerischer Testamentsvollstrecker und ein anwaltlicher, die gemeinsam agieren und jeweils ihre Kompetenz einbringen. Das ist organisatorisch aufwändiger, kann aber die beste Lösung sein, wenn beide Themenfelder substantiell sind.

Die entscheidende Vorarbeit: Vor der Benennung im Testament sollte der Erblasser – idealerweise mit professioneller Begleitung – eine Einschätzung treffen, welche Situation nach seinem Tod am wahrscheinlichsten ist, und die Besetzung darauf ausrichten. Die Einschätzung ist nicht immer einfach (Familiendynamiken können sich ändern), aber sie ist die Grundlage jeder sinnvollen Besetzung.

Im Detail: Wer ist der richtige Testamentsvollstrecker für mein Unternehmen?


Mein Angebot: Testamentsvollstreckung aus unternehmerischer Erfahrung

Ich übernehme Testamentsvollstreckermandate in Konstellationen, in denen unternehmerische Gestaltung im Vordergrund steht. Mein Hintergrund:

  • Über 20 Jahre als Geschäftsführer und Vorstand mittelständischer Unternehmen, davon mehrere mit Private-Equity-Hintergrund und mehrfach mit erfolgreichen Exits
  • Mehrere aktive Aufsichts- und Beiratsmandate
  • Juristisches und wirtschaftliches Rüstzeug aus Studium (US-Recht, Wirtschaft, Psychologie) und Promotion
  • Umfangreiche Transaktionserfahrung auf beiden Seiten des Tisches
  • Praktische Erfahrung in Restrukturierung, Stabilisierung und Weiterentwicklung von Unternehmen

Für rechtsgeprägte Nachlasssituationen empfehle ich spezialisierte Fachanwälte, mit denen ich ein belastbares Netzwerk habe. Die Frage der passenden Besetzung klären wir im Erstgespräch gemeinsam – ohne Vertriebslogik, sondern mit dem Ziel, die für die absehbare Situation passende Lösung zu finden.


Der nächste Schritt

Wer über die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung nachdenkt, steht typischerweise an einem von zwei Punkten: Er plant die Nachlassgestaltung grundsätzlich – oder er hat bereits ein Testament, das er nachschärfen möchte.

In beiden Fällen ist der sinnvolle Einstieg ein strukturiertes Gespräch, in dem die Konstellation geklärt wird: Welche Erben sind beteiligt? Welche Konflikte sind absehbar? Welche unternehmerischen Themen stehen im Vordergrund? Welche rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gelten?

Aus diesem Gespräch ergibt sich eine erste Einschätzung, ob eine Testamentsvollstreckung überhaupt sinnvoll ist – und wenn ja, welche Form und welches Profil. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung erfolgt anschließend mit einem spezialisierten Notar oder Fachanwalt. Ich begleite diese Phase aus unternehmerischer Perspektive und stelle im Erstgespräch klar, ob mein Profil zu Ihrer Situation passt – und wenn nicht, welches passen würde.

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Häufig gestellte Fragen

Ja. Es ist zulässig und oft sinnvoll, Testamentsvollstreckung nur für bestimmte Vermögensteile anzuordnen – etwa nur für die Unternehmensanteile, während das private Vermögen normal vererbt wird. Das reduziert Komplexität und macht die Rolle des Testamentsvollstreckers präziser.
Die Annahme ist freiwillig. Wenn der benannte Testamentsvollstrecker ablehnt – oder vor Amtsantritt verstirbt – kann das Nachlassgericht auf Antrag einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen, sofern der Erblasser dies im Testament vorgesehen hat. Deshalb sollten immer ein oder zwei Ersatzbenennungen im Testament stehen.
Ja, das ist möglich und in bestimmten Konstellationen sinnvoll. Der Testamentsvollstrecker kann selbst zum Geschäftsführer des Unternehmens bestellt werden – etwa als Interimsgeschäftsführer, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist. Dabei sind allerdings Haftungsfragen besonders sorgfältig zu regeln, da sich Testamentsvollstrecker- und Geschäftsführer-Haftung überlagern können.
Ja – soweit das Testament dies vorsieht oder nicht ausschließt. Der Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich die Befugnis zur Verwaltung und Verwertung des Nachlasses (§ 2205 BGB). Bei komplexen Transaktionen wird er meist einen M&A-Berater einschalten und den Prozess steuern. Die Erben sind in wesentlichen Fragen informiert, haben aber in der Regel keine Vetorechte gegen die Verkaufsentscheidung, wenn sie vom Testament gedeckt ist.
Bei Abwicklungsvollstreckung mit einem Unternehmen im Nachlass realistisch zwölf bis vierundzwanzig Monate. Bei Verkaufsszenarien oft länger (bis zu drei Jahre). Bei Dauertestamentsvollstreckung Zeiträume zwischen fünf und zwanzig Jahren.
Ja – und das ist dringend zu empfehlen. Sie können einen Pauschalbetrag, einen Prozentsatz vom Nachlass, Zeitaufwand-basierte Vergütung oder eine Mischform festlegen. Die Vergütung sollte angemessen sein (überzogen niedrige Sätze führen dazu, dass qualifizierte Kandidaten ablehnen; überzogen hohe Sätze erzeugen Konflikte). Eine marktübliche Orientierung an der Neuen Rheinischen Tabelle ist die einfachste Lösung.
In der Privatvermögensverwaltung nicht unbedingt. Bei Testamentsvollstreckung mit Unternehmen im Nachlass sollte sie Standard sein. Sie deckt Haftungsrisiken aus Pflichtverletzungen in der Amtsführung ab. Jährliche Prämien sind typischerweise überschaubar im Verhältnis zur Deckungssumme – und im Verhältnis zu den potentiellen Schäden.
Grundsätzlich nein. Die Erben haben das Testament des Erblassers zu respektieren, auch in Bezug auf den Testamentsvollstrecker. Nur bei groben Pflichtverletzungen kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Erben entlassen (§ 2227 BGB). Das ist eine hohe Hürde und kommt in der Praxis selten vor.
Dann geht im Zweifel der Gesellschaftsvertrag vor, soweit er die Anteilsübertragung oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers regelt. Die Folge: Das Testament ist wirkungslos, soweit es diese Punkte regelt. Die Erben sind auf den nicht-testamentarischen Weg verwiesen (Erbengemeinschaft, ohne Testamentsvollstreckung). Dies ist einer der häufigsten und teuersten Fehler – und deshalb muss vor Testamentsgestaltung der Gesellschaftsvertrag auf Vereinbarkeit geprüft werden.
Grundsätzlich ja, im Rahmen seiner Befugnisse. Er kann steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen, sollte dies aber in enger Abstimmung mit einem Steuerberater tun. Die steuerliche Optimierung gehört zu den Kernpflichten – versäumte Optimierungen können Haftungsansprüche auslösen.

Über den Autor

Dr. David Hoeflmayr begleitet Unternehmer bei Unternehmensnachfolge und strategischer Wertsteigerung.
Mit über 20 Jahren Erfahrung als Geschäftsführer in der Industrie, akademischem Hintergrund in Jura, Wirtschaft und Psychologie sowie Lehrtätigkeit an der TU München verbindet er Praxis, Strategie und Wissenschaft.
Sein Fokus liegt darauf, Unternehmen übergabefähig zu machen, Risiken zu reduzieren und nachhaltige Werte für die nächste Generation zu schaffen.

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